Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen vom 01.06.2015

Gesetzte

Arbeitsverweigerung kann man dem Haus Schäuble nicht vorwerfen. Früher als erwartet wurde der Referentenentwurf des Erbschaft- und Schenkungsteuer- Gesetzes am 01.06.2015 vorgelegt.

Nachdem das Bundesverfassungsgericht Verschonungsregelungen der § 13a und 13b ErbStG und die Tarifregelung des § 19 Abs. 1 ErbStG zwar zur Sicherung der vorhandenen Beschäftigung und der ausgewogenen Unternehmenslandschaft in Deutschland für erforderlich hält, aber aufgrund des Übermaßes der Begünstigung die bisherige Regelung für nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar und damit für verfassungswidrig erklärt hat, wird mit dem Referentenentwurf die vom Finanzminister vorgesehene Lösung vorgestellt.

Wie erwartet werden zunächst nur die Übermaßregelungen der §§ 13a und 13b ErbStG geändert, in dem z.B. die Lohnsummenregelung, die bisher erst ab 20 Mitarbeitern galt, bereits ab vier bis 10 Mitarbeitern greifen soll. Weiterhin wird das begünstigte Vermögen neu definiert.

In einem neuen § 13c ErbStG sieht der Referentenentwurf für begünstigte Vermögen, die die Grenzen von 20 Millionen Euro – in Sonderfällen 40 Millionen Euro – übersteigen, einen geänderten Verschonungsabschlag vor. Neu ist die Normierung einer Verschonungsbedarfsprüfung in § 28a ErbStG. Danach ist für Fälle, in denen die Grenzen des § 13a Abs. 9 ErbStG überschritten werden, zu prüfen ist, ob das Vermögen einer Verschonungs- regelung bedarf.


„Diejenigen Kaufleute, die gut vorausplanen, erwerben große Reichtümer. Die anderen, die dazu nicht in der Lage sind, gehen Bankrott“ (Mayer Amschel Rothschild, deutscher Bankier 1744 – 1812)

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