Die Kanzlei im regionalen Wirtschaftsmagazin 01/2017: Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer
Thema: Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer
Vom Probesterben zum Nachfolgekonzept
Am Anfang einer Nachfolgeberatung steht gewöhnlich die Simulation des Erbfalls – nur die Probe, nicht der tatsächliche Erbfall! „Was wäre wenn …?“ Wer sich frühzeitig mit dieser Frage befasst und die Nachfolgeplanung nicht auf die lange Bank schiebt, zeigt Verantwortung – auch über seinen Tod hinaus. Seit der Erbschaftsteuerreform 2016 ist die Befassung mit dem Ernstfall notwendiger denn je. Wir geben Ihnen einige Gestaltungstipps.
1. Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen der neuen Erbschaftsteuer:
Unternehmensbewertung unter der Lupe
Die Reform hat eine Änderung der Unternehmensbewertung im vereinfachten Ertragswertverfahren mit sich gebracht: Seit 01.01.2016 gilt der gesetzliche Kapitalisierungsfaktor von 13,75 (statt zuletzt 17,86). Dennoch ergeben sich daraus immer noch zu hohe Unternehmenswerte.
Unser Tipp: Ein qualifiziertes Sachverständigen-Gutachten als Nachweis eines geringeren Wertes (übrigens: dies gilt auch für vom Finanzamt zu hoch bewertetes Immobilienvermögen).
Verschonungsbedarf prüfen
Bei Großerwerben über 26 Mio. Euro wird ein Verschonungsabschlag und eine Verschonungsbedarfsprüfung eingeführt. Die Verschonungsbedarfsprüfung kann unter bestimmten Voraussetzungen für Erwerber ohne verfügbares Vermögen zu einem vollständigen Steuererlass führen – trotz des Erwerbs eines Großbetriebes.
Unser Tipp: Von einer vorausschauenden Gestaltung profitieren.
Vorteil für Familienbetriebe
Familiengeführte Unternehmen kommen in den Genuss einer neuen Förderung: 30 % Abschlag vom begünstigten Vermögen. Diese Begünstigung ist jedoch an strenge satzungsmäßige Bestimmungen geknüpft.
Unser Tipp: Die Gesellschaftsverträge rechtzeitig neu gestalten, um keine Chance zu verpassen.
Heilung von schädlichem Verwaltungsvermögen
Im Falle des Erwerbs von Todes wegen, kann steuerschädliches Verwaltungsvermögen rückwirkend in begünstigtes Vermögen umqualifiziert werden. Hierfür muss die Investitionsklausel nach § 13b Abs. 5 ErbStG n.F. greifen (wie bei der 6b-Rücklage).
Unser Tipp: Rechtzeitig einen Investitionsplan verfassen.
2. Was Sie sonst noch wissen sollten: Mittelbare Schenkungen von Mietwohngrundstücken können die Steuerbelastung senken (Ansatz mit nur 90 % ihres Wertes).
Die Güterstandsschaukel kann bei ungleicher Vermögensverteilung von Eheleuten bereits zu deren Lebzeiten einen steuerfreien Zugewinn ermöglichen und so erbschaftsteuerliche Freibeträge für Kinder und Enkel verdoppeln.
Unser Tipp: Nach der Durchführung unbedingt auch das Testament anpassen!
Thema Testamentsanpassung: Wann haben Sie das letzte Mal Ihr Testament an geänderte Verhältnisse angepasst? Schlimmer: Sie haben noch gar kein Testament?
Das so genannte Supervermächtnis ist ein spezielles erbrechtliches Gestaltungsmodell, das geeignet sein kann, den Defiziten des Berliner Testaments wirkungsvoll zu begegnen. Beispielsweise kann es Pflichtteilsansprüche verhindern und erbschaftsteuerliche Freibeträge nutzbar machen. Jedoch wird es auch kritisch kommentiert.
Unser Tipp: Lassen Sie sich beraten.
Den Nießbrauch an einer Eigentumswohnung auf ein volljähriges Kind in Ausbildung zu übertragen, kann sich für Eltern rechnen. Damit reduzieren Sie Ihre Unterhaltsverpflichtung, ohne den Kindergeldanspruch zu verlieren.
3. Aktuelles aus der Rechtsprechung:
Geldtransaktionen vom Konto des Ehemanns auf ein Konto der Ehefrau können schenkungsteuerpflichtig sein (BFH v. 29.06.2016).
Der Erwerb einer Kunstsammlung kann von der Schenkungsteuer befreit werden (BFH v. 12.05.2016).
Die zinslose Kreditgewährung an eine Lebensgefährtin kann unter die Schenkungsteuer fallen (FG München v. 25.02.2016).
Steuerberatungskosten für die Einkommensteuererklärung können Nachlassverbindlichkeiten sein, wenn der Erblasser den Steuerberater beauftragt hat (Ländererlass v. 11.12.2015).