Die Kanzlei im regionalen Wirtschaftsmagazin 02/2017: Aktuelles aus der Bilanzierungspraxis
Thema: Aktuelles aus der Bilanzierungspraxis
Pensionsrückstellungen – die dauernde Last?!…
Oft wird der Gesellschafter-Geschäftsführer im Ruhestand über eine Pensionszusage der eigenen GmbH abgesichert. Aufgrund der anherrschenden Niedrigzinsphase, scheint die Absicherung durch eine Rückdeckungsversicherung nur teilweise effektiv zu sein. Die Leistungen belasten den laufenden Cash Flow der Gesellschaft und die hohe Pensionsrückstellung drückt auf die Eigenkapitalquote. Dennoch ist die Pensionsrückstellung besser als ihr Ruf!
1. Zerstören Pensionsrückstellungen das Bilanzbild?
Die Einführung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) hatte durch die geänderte Bewertungssystematik die Konsequenz, dass sich die Pensionsrückstellungen deutlich erhöhten. Trotzdem ist der bilanzierte Betrag im Vergleich zu früher gesunken. Hintergrund ist, dass verpfändetes Deckungsvermögen mit der Pensionsrückstellung saldiert wird. In einzelnen Fällen können aufgrund von hohem Deckungsvermögen auch Aktivwerte entstehen.
Feind der Bewertung ist die anhaltende Niedrigzinsphase. Pensionsrückstellungen werden nämlich mit einem 7-jährigen Durchschnittszins ermittelt. Um Unternehmen von dieser Last zu erleichtern hat die Bundesregierung, mit der Wohnimmobilienkreditrichtlinie Anfang Januar 2016, beschlossen, die Durchschnittsbildung auf 10 Jahre auszuweiten. Die Abzinsungsätze steigen an und die Pensionsrückstellungen werden niedriger. Die Eigenkapitalquote wird verbessert! Der geneigte Bilanzleser erkennt jedoch im Anhang, welche Auswirkungen dieser Effekt hat.
2. Generationennachfolge und Unternehmensveräußerung oder wie bekomme ich die Verpflichtung aus der Bilanz?
Der Verzicht! Nach Entscheidung des Großen Senates des BFH aus dem Jahr 1997 handelt es sich bei dem Verzicht um eine verdeckte Einlage. Sofern keine bewertungstechnischen Differenzen entstehen, ist der Verzicht steuerneutral. Aber der Gesellschafter-Geschäftsführer wird in der Praxis wohl kaum ohne Ausgleich auf seinen Pensionsanspruch verzichten wollen, schließlich wird diese eine der wenigen laufenden Einkunftsquellen im Alter sein. Der Verzicht kann in Höhe des Barwertes als Arbeitslohn steuerpflichtig sein.
Mithilfe einer Unterstützungskasse kann die unmittelbare Pensionsverpflichtung ausgelagert werden. Die Pensionsleistungen erhält der Berechtigte nun nicht mehr von der GmbH. Der BFH hat mit Urteil vom 20.07.2016 die Auslagerung jedoch erschwert. Die Übertragung des noch nicht erdienten Teils des Pensionsanspruches stuft der BFH als Neuzusage ein, wonach die Erdienbarkeitsvoraussetzungen von mindestens 10 Jahren bis zum Ruhestandszeitpunkt erfüllt sein müssen. Eine Entlastung der GmbH erfolgt insbesondere in bilanzieller Hin sicht, es ist keine Rückstellung mehr in der Bilanz vorhanden. Gleichwohl haftet die GmbH für den Teil der Pensionsleistungen, die von der Unterstützungskasse nicht getragen werden können.
Durch Auslagerung der Pensionszusage an eine neugegründete Pensions-GmbH kann die GmbH von der Verpflichtung befreit werden. Solange dem Gesellschafter- Geschäftsführer bei Übertragung auf die Pensions-GmbH kein Wahlrecht auf Auszahlung eines Ablösebetrages zusteht, kann dies steuerneutral erfolgen (BFH vom 18.08.2016). Die zukünftigen Leistungen werden dann von der Pensions-GmbH an den Gesellschafter- Geschäftsführer ausgezahlt. Der Käufer ist bei einem Unternehmensverkauf nicht mehr mit der Belastung aus der Pensionszusage beschwert.
Fazit
Es bestehen zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich der Pensionsansprüche eines Gesellschafter-Geschäftsführers seiner GmbH. Um jedoch ein böses Erwachen in Folge von unerwünschten Steuerzahlungen bei der Umstrukturierung zu vermeiden, ist eine fundierte Analyse und frühzeitige Planung ausschlaggebend.