Die Kanzlei im regionalen Wirtschaftsmagazin 02/2017: Aktuelles aus der Bilanzierungspraxis

Business Today, Anzeige

Thema: Aktuelles aus der Bilanzierungspraxis

Pensionsrückstellungen – die dauernde Last?!…
Oft wird der Gesellschafter-Geschäftsführer im Ruhestand über eine Pensionszusage der eigenen GmbH abgesichert. Aufgrund der anherrschenden Niedrigzinsphase, scheint die Absicherung durch eine Rückdeckungsversicherung nur teilweise effektiv zu sein. Die Leistungen belasten den laufenden Cash Flow der Gesellschaft und die hohe Pensionsrückstellung drückt auf die Eigenkapitalquote. Dennoch ist die Pensionsrückstellung besser als ihr Ruf!

1. Zerstören Pensionsrückstellungen das Bilanzbild?

Die Einführung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) hatte durch die geänderte Bewertungssystematik die Konsequenz, dass sich die Pensionsrückstellungen deutlich erhöhten. Trotzdem ist der bilanzierte Betrag im Vergleich zu früher gesunken. Hintergrund ist, dass verpfändetes Deckungsvermögen mit der Pensionsrückstellung saldiert wird. In einzelnen Fällen können aufgrund von hohem Deckungsvermögen auch Aktivwerte entstehen.

Feind der Bewertung ist die anhaltende Niedrigzinsphase. Pensionsrückstellungen werden nämlich mit einem 7-jährigen Durchschnittszins ermittelt. Um Unternehmen von dieser Last zu erleichtern hat die Bundesregierung, mit der Wohnimmobilienkreditrichtlinie Anfang Januar 2016, beschlossen, die Durchschnittsbildung auf 10 Jahre auszuweiten. Die Abzinsungsätze steigen an und die Pensionsrückstellungen werden niedriger. Die Eigenkapitalquote wird verbessert! Der geneigte Bilanzleser erkennt jedoch im Anhang, welche Auswirkungen dieser Effekt hat.

2. Generationennachfolge und Unternehmensveräußerung oder wie bekomme ich die Verpflichtung aus der Bilanz?

Der Verzicht! Nach Entscheidung des Großen Senates des BFH aus dem Jahr 1997 handelt es sich bei dem Verzicht um eine verdeckte Einlage. Sofern keine bewertungstechnischen Differenzen entstehen, ist der Verzicht steuerneutral. Aber der Gesellschafter-Geschäftsführer wird in der Praxis wohl kaum ohne Ausgleich auf seinen Pensionsanspruch verzichten wollen, schließlich wird diese eine der wenigen laufenden Einkunftsquellen im Alter sein. Der Verzicht kann in Höhe des Barwertes als Arbeitslohn steuerpflichtig sein.

Mithilfe einer Unterstützungskasse kann die unmittelbare Pensionsverpflichtung ausgelagert werden. Die Pensionsleistungen erhält der Berechtigte nun nicht mehr von der GmbH. Der BFH hat mit Urteil vom 20.07.2016 die Auslagerung jedoch erschwert. Die Übertragung des noch nicht erdienten Teils des Pensionsanspruches stuft der BFH als Neuzusage ein, wonach die Erdienbarkeitsvoraussetzungen von mindestens 10 Jahren bis zum Ruhestandszeitpunkt erfüllt sein müssen. Eine Entlastung der GmbH erfolgt insbesondere in bilanzieller Hin sicht, es ist keine Rückstellung mehr in der Bilanz vorhanden. Gleichwohl haftet die GmbH für den Teil der Pensionsleistungen, die von der Unterstützungskasse nicht getragen werden können.

Durch Auslagerung der Pensionszusage an eine neugegründete Pensions-GmbH kann die GmbH von der Verpflichtung befreit werden. Solange dem Gesellschafter- Geschäftsführer bei Übertragung auf die Pensions-GmbH kein Wahlrecht auf Auszahlung eines Ablösebetrages zusteht, kann dies steuerneutral erfolgen (BFH vom 18.08.2016). Die zukünftigen Leistungen werden dann von der Pensions-GmbH an den Gesellschafter- Geschäftsführer ausgezahlt. Der Käufer ist bei einem Unternehmensverkauf nicht mehr mit der Belastung aus der Pensionszusage beschwert.

Fazit
Es bestehen zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich der Pensionsansprüche eines Gesellschafter-Geschäftsführers seiner GmbH. Um jedoch ein böses Erwachen in Folge von unerwünschten Steuerzahlungen bei der Umstrukturierung zu vermeiden, ist eine fundierte Analyse und frühzeitige Planung ausschlaggebend.

PDF Download des Artikels


„Diejenigen Kaufleute, die gut vorausplanen, erwerben große Reichtümer. Die anderen, die dazu nicht in der Lage sind, gehen Bankrott“ (Mayer Amschel Rothschild, deutscher Bankier 1744 – 1812)

Kann man die Zukunft durch gezielte Planung vorherbestimmen? Die Antwort ist leicht. Die Zukunft lässt sich nicht festlegen, dann wäre sie gleichzeitig Vergangenheit. Man kann aber sehr wohl über die künftigen Situationen diskutieren und auch über Wege, wie man zukünftige Situationen erreichen kann. Die Planung lässt Zusammenhänge und gegenseitige Beziehungen verschiedener Einflussgrößen (kritische Erfolgsfaktoren) auf die Zukunftsentwicklung deutlich sichtbar machen. Sie schafft das nötige Wissen um das, was sein könnte, und gibt damit Ansatzpunkte und Beurteilungshilfen für die von Ihnen zu treffenden Entscheidungen.

Wo liegt Ihre Gewinnschwelle? Haben Sie ausreichend liquide Mittel? Welche ist die günstigste Finanzierung? Fragen über Fragen … aber egal, ob im betrieblichen oder privaten Bereich: Wenn es um die finanziellen Entscheidungen geht, dürfen Sie auf eine fundierte Planung nicht verzichten! Als spezialisierte Kanzlei helfen wir Ihnen mit Unternehmensplanungsrechnungen, mit privaten Finanz- und Vermögensplanungen, mit Nachfolgeplanungen und Unternehmensbewertungen.

Zur Frage, wie sich dies gestalten lässt, beraten wir Sie gerne.


ZU UNSEREN BERATUNGSPARTNERN

Der Begriff Due Diligence hat vor allem im Zusammenhang mit Unternehmenskäufen Bedeutung erlangt. Zur Minimierung der Risiken, aber auch um die Chancen zu erkennen, ist die sorgfältige Analyse, Prüfung und Bewertung des Zielunternehmens erforderlich.

Hier setzen wir in Zusammenarbeit mit renomierten Rechtsanwaltskanzleien und Notariaten an und untersuchen die rechtlichen, steuerrechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Zielunternehmens im Hinblick auf die geplante Transaktion.

Wir liefern Ihnen die Informationen, die für Ihre Entscheidung und die Kaufpreisverhandlungen relevant sind!


ZU UNSEREN BERATUNGSPARTNERN