Die Kanzlei im regionalen Wirtschaftsmagazin 03/2017: Steuern – auch im Sommerloch!
Thema: Steuern – auch im Sommerloch!
Rückwirkende Berichtigung von Rechnungen ist möglich
Die Berichtigung einer Rechnung wirkt auf den Zeitpunkt zurück, zu dem der Unternehmer seine Rechnung erstmals ausgestellt hat. Das hat der Bundesfinanzhof in Änderung seiner Rechtsprechung und im Anschluss an ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union entschieden. Voraussetzung ist, dass das ursprüngliche Dokument die Mindestanforderungen einer Rechnung enthält. Die rückwirkende Rechnungsberichtigung hat erhebliche Auswirkungen auf die Festsetzung von Nachzahlungszinsen auf den Vorsteuerbetrag, immerhin 6 % pro Jahr.
Grenze für Kleinbetragsrechnungen steigt auf 250 Euro
Erleichterungen gibt es bei den sogenannten Kleinbetragsrechnungen. Eine Kleinbetragsrechnung liegt bis zu einem Gesamtbetrag von 250 Euro brutto vor, wenn die Rechnung nach dem 31. Dezember 2016 ausgestellt wurde (150 Euro für vorher ausgestellte Rechnungen). Der Vorteil: bei Kleinbetragsrechnungen kann auf den gesonderten Ausweis des Entgelts und des Umsatzsteuerbetrags sowie auf den Namen des Rechnungsempfängers verzichtet werden. Dennoch darf aus der Rechnung Vorsteuer gezogen werden, soweit der Rechnungsempfänger vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Abschreibungen optimal gestalten – Grenze für GWG wird auf 800 Euro erhöht
Der Schwellenwert für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) wird für ab dem 01. Januar 2018 angeschaffte bzw. hergestellte Wirtschaftsgüter von derzeit 410 Euro auf 800 Euro angehoben. Die Ausgaben können damit sofort und in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass es sich um ein abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut handelt, das selbständig nutzungsfähig ist. Aus steuerlicher Sicht lohnt es sich mit Kleinstinvestitionen bis 2018 zu warten. Bei Anschaffungskosten bis 150 Euro (250 Euro ab 01. Januar 2018) sind keine gesonderten Aufzeichnungen in einem Anlageverzeichnis erforderlich. Damit ist in jedem Fall eine Sofortabschreibung möglich.
Pauschale Einkommensteuer für Geschenke an Geschäftsfreunde ist nicht abziehbar
Geschenke an inländische Geschäftsfreunde unterliegen beim Empfänger der Einkommensteuer. Damit das Geschenk seinen Zweck erfüllt, kann der Schenkende die Steuer dafür pauschal übernehmen und den Beschenkten dadurch von seiner Steuerpflicht freistellen. Übersteigt der Wert des Geschenks 35 Euro, darf der Schenkende seine Aufwendungen nicht als Betriebsausgabe abziehen. Der Bundesfinanzhof hat nun entschie- den, dass in den Betrag von 35 Euro auch die pauschale Steuer einzuziehen ist. Damit ist das Abzugsverbot auch dann anzuwenden, wenn diese Betragsgrenze erst aufgrund der Pauschalsteuer überschritten wird.
Zuzahlungen des Arbeitnehmers kürzen den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung eines betrieblichen PKW
Der geldwerte Vorteil eines Arbeitnehmers aus der Überlassung eines betrieblichen PKW zur privaten Nutzung und für Fahrten zwischen der Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte ist als Arbeitslohn steuerpflichtig. Die Berechnung kann entweder nach der sogenannten 1 %-Regelung oder bei entsprechender Belegführung nach der Fahrtenbuchmethode erfolgen. In beiden Fällen ist nach Urteilen des Bundesfinanzhofs der geldwerte Vorteil um Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu kürzen. Unerheblich ist, ob es sich um monatlich gleichbleibende Beträge oder individuell getragene Kosten handelt.
Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohns
Zulagen und Prämien als Bestandteil des Mindestlohns Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass alle zwingend und transparent geregelten Gegenleistungen des Arbeitgebers für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers Bestandteile des Mindestlohns sind. Es folgte damit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union.