Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen vom 01.06.2015

Gesetzte

Arbeitsverweigerung kann man dem Haus Schäuble nicht vorwerfen. Früher als erwartet wurde der Referentenentwurf des Erbschaft- und Schenkungsteuer- Gesetzes am 01.06.2015 vorgelegt.

Nachdem das Bundesverfassungsgericht Verschonungsregelungen der § 13a und 13b ErbStG und die Tarifregelung des § 19 Abs. 1 ErbStG zwar zur Sicherung der vorhandenen Beschäftigung und der ausgewogenen Unternehmenslandschaft in Deutschland für erforderlich hält, aber aufgrund des Übermaßes der Begünstigung die bisherige Regelung für nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar und damit für verfassungswidrig erklärt hat, wird mit dem Referentenentwurf die vom Finanzminister vorgesehene Lösung vorgestellt.

Wie erwartet werden zunächst nur die Übermaßregelungen der §§ 13a und 13b ErbStG geändert, in dem z.B. die Lohnsummenregelung, die bisher erst ab 20 Mitarbeitern galt, bereits ab vier bis 10 Mitarbeitern greifen soll. Weiterhin wird das begünstigte Vermögen neu definiert.

In einem neuen § 13c ErbStG sieht der Referentenentwurf für begünstigte Vermögen, die die Grenzen von 20 Millionen Euro – in Sonderfällen 40 Millionen Euro – übersteigen, einen geänderten Verschonungsabschlag vor. Neu ist die Normierung einer Verschonungsbedarfsprüfung in § 28a ErbStG. Danach ist für Fälle, in denen die Grenzen des § 13a Abs. 9 ErbStG überschritten werden, zu prüfen ist, ob das Vermögen einer Verschonungs- regelung bedarf.


© Copyright - ATC Unruh und Partner

„Diejenigen Kaufleute, die gut vorausplanen, erwerben große Reichtümer. Die anderen, die dazu nicht in der Lage sind, gehen Bankrott“ (Mayer Amschel Rothschild, deutscher Bankier 1744 – 1812)

Kann man die Zukunft durch gezielte Planung vorherbestimmen? Die Antwort ist leicht. Die Zukunft lässt sich nicht festlegen, dann wäre sie gleichzeitig Vergangenheit. Man kann aber sehr wohl über die künftigen Situationen diskutieren und auch über Wege, wie man zukünftige Situationen erreichen kann. Die Planung lässt Zusammenhänge und gegenseitige Beziehungen verschiedener Einflussgrößen (kritische Erfolgsfaktoren) auf die Zukunftsentwicklung deutlich sichtbar machen. Sie schafft das nötige Wissen um das, was sein könnte, und gibt damit Ansatzpunkte und Beurteilungshilfen für die von Ihnen zu treffenden Entscheidungen.

Wo liegt Ihre Gewinnschwelle? Haben Sie ausreichend liquide Mittel? Welche ist die günstigste Finanzierung? Fragen über Fragen … aber egal, ob im betrieblichen oder privaten Bereich: Wenn es um die finanziellen Entscheidungen geht, dürfen Sie auf eine fundierte Planung nicht verzichten! Als spezialisierte Kanzlei helfen wir Ihnen mit Unternehmensplanungsrechnungen, mit privaten Finanz- und Vermögensplanungen, mit Nachfolgeplanungen und Unternehmensbewertungen.

Zur Frage, wie sich dies gestalten lässt, beraten wir Sie gerne.


ZU UNSEREN BERATUNGSPARTNERN

Der Begriff Due Diligence hat vor allem im Zusammenhang mit Unternehmenskäufen Bedeutung erlangt. Zur Minimierung der Risiken, aber auch um die Chancen zu erkennen, ist die sorgfältige Analyse, Prüfung und Bewertung des Zielunternehmens erforderlich.

Hier setzen wir in Zusammenarbeit mit renomierten Rechtsanwaltskanzleien und Notariaten an und untersuchen die rechtlichen, steuerrechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Zielunternehmens im Hinblick auf die geplante Transaktion.

Wir liefern Ihnen die Informationen, die für Ihre Entscheidung und die Kaufpreisverhandlungen relevant sind!


ZU UNSEREN BERATUNGSPARTNERN