Neuordung des Europäischen Erbrechts (3. Erbrechtsverordnung – EU ErbRVO)
Am 16.08.2015 ist die 3. Europäische Erbrechts-verordnung in Kraft getreten. Hierdurch ergibt sich im Erbrecht der Europäischen Union mindestens eine wesentliche Änderung, die insbesondere die EU-Bürger trifft, deren Staatsbürgerschaft von ihrem letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort abweicht. Aber auch EU-Bürger, die eine Gestaltungs-Alternative suchen, können unter Umständen durch diese Rechtsänderung eine Lösung ihres Problems finden.
Was bringt diese Rechtsänderung? Bisher war für EU-Bürger hinsichtlich der Rechtsanwendung bei Versterben das Erbrecht des Staates ihrerStaatsbürgerschaft maßgebend. Nach der Rechtsänderung ist innerhalb der EU (mit Ausnahme von Großbritannien, Dänemark und Irland) im Todesfall nicht mehr das Erbrecht des Staates ihrer Staatsbürgerschaft, sondern des Staates ihres letzten gewöhnlichen Aufenthaltsorts anzuwenden. Soll das Erbrecht des Staats der Staatsbürgerschaft angewendet werden und hat der EU-Bürger seinen letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem anderen EU-Staat, so muss er, um das Erbrecht des Staates seiner Staatsbürgerschaft zur Anwendung zu bringen, eine entsprechende Erklärung abgeben. Ein Antrag nach dem Tode durch die Erben soll nicht möglich sein.
Für den Rechtsunkundigen stellt sich die Frage, ob das Erbrecht der Unionsstaaten so unterschiedlich ist, dass es einer Beachtung bedarf. Wir meinen „Ja“. Wer weiß z.B., dass das italienische Erbrecht keinen Pflichtteil kennt? Haben Sie Ihren letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem EU-Staat, sollten Sie klären, inwieweit das Erbrecht dieses Staates sich vom Deutschen Erbrecht bzw. dem Erbrecht Ihrer Staatsbürgerschaft unterscheidet.
Interessant ist die Frage, wann ein letzter gewöhnlicher Aufenthaltsorts in einem EU-Staat vorliegt. Bisher stellt der „letzte gewöhnliche Aufenthaltsort“ einen nicht definierten Rechtsbegriff dar, den die Richter des EUGH noch zu definieren haben. Weiterhin ungeklärt ist, ob sich die 3. Europäische Erbrechtsverordnung auf die Erbschaftsteuer auswirken kann. Über geplante Änderungen des Erbschaftsteuer-Gesetzes durch den Deutschen Gesetzgeber aufgrund der 3. EU-Erbrechtsverordnung haben wir keine Kenntnis. Dennoch sind wir der Meinung, dass sich Auswirkungen auch auf die Erbschaftssteuer ergeben werden.
Im Rahmen des ARS LEGIS e.V, einer internationalen Vereinigung von Rechts- und Patentanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern in der Europäischen Union, der wir angehören, können wir in Zusammenarbeit mit den Kollegen Ihre zivilrechtlichen und steuerrechtlichen Fragestellungen beantworten. In allen Verbundkanzleien stehen hierzu deutschsprachige Kollegen zur Verfügung.