Transparenzregister verschärft!
Unternehmen müssen nachmelden!
Diese Fristen müssen Sie unbedingt einhalten!
Seit am 1. August 2021 das neue Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz in Kraft getreten ist, ist eine wesentliche Neuerung die Umstellung des bisherigen Auffangregisters zu einem Transparenz-Vollregister. Damit enthält das Register künftig umfassendere Datensätze zu den wirtschaftlichen Berechtigten in einem strukturierten, einheitlichen Format. Bislang galten die Mitteilungspflichten zumindest dann als erfüllt, wenn sich die erforderlichen Angaben bereits aus anderen öffentlichen Registern (z.B. Handelsregister oder Partnerschaftsregister) ergaben, sog. Mitteilungsfiktion. Diese Mitteilungsfiktion ist nun zum 1. August 2021 ersatzlos weggefallen.
Damit sind nun im Wesentlichen folgende Gesellschaften zur Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet, wobei für die Einreichung noch folgende Übergangsfristen gelten:
– AGs müssen die Mitteilung bis spätestens 31. März 2022,
– GmbHs und UGs bis spätestens 30. Juni 2022 und
– Personengesellschaften, Stiftungen und Stiftungstreuhänder bis
spätestens 31. Dezember 2022 einreichen, ansonsten drohen Bußgelder.
Folgendes muss gemeldet werden:
Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten. Dieses sind natürliche Personen, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile / Stimmrechte z.B. einer GmbH etc. besitzen.
Zu den wirtschaftlich Berechtigten sind folgende Angaben vollständig zu machen:
- Vor- und Nachname
- Geburtsdatum
- Wohnort
- Alle Staatsangehörigkeiten (z.B. bei Doppelpass)
- Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses
(woraus die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter erfolgt)
Sollten Sie hierzu Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.