In Zeiten eines wirt­schaft­lich guten Umfelds sowie des di­gi­talen Wandels werden abstrakte Ideen häufig in ein neues Ges­chäfts­modell umgesetzt. Für Steuer­be­rater ist dies ein nicht zu unter­schät­zen­des sowie in­te­res­santes Be­ra­tungs­feld – denn in jedem Start-up steckt Potenzial.

Den Link zum Datev-Magazin finden Sie hier:
DATEV Magazin 7/2018



Am 21. Juni 2018 starteten wir erneut!

Zum 4. DEE-AOK-Firmenlauf unterstützten uns wieder zahlreiche Mandanten, Geschäftspartner und Kanzlei-Freunde!

Seit 2015 findet in Neu-Ulm der DEE-AOK-Firmenlauf statt. Die Distanz ist, variierend von 5-7 km, auch für Anfänger gut zu bewältigen. Start und Ziel ist die Ratiopharm-Arena. Von Anfang an hat unsere Kanzlei teilgenommen. Die Motivation unserer Mitarbeiter, Mandanten und Kanzlei-Freunde liegt uns am Herzen. Die Teilnahme an den bisherigen Läufen hat uns allen riesigen Spaß gemacht. Nach der Anstrengung feierten wir gemeinsam auf der After-Run-Party! Seien Sie nächstes Mal wieder dabei – oder zum ersten Mal! Die Wertung wurde übrigens erweitert: nicht nur der/die Schnellste von allen wird belohnt, sondern auch der/die schnellste AbteilungsleiterIN – der/die schnellste SekretärIn usw.

Gespannt sind wir, ob man nun in Zukunft nicht doch öfters Läufer mit unseren grünen Shirts sehen wird. Auf eine erneute Teilnahme am fünften Firmenlauf freut sich euer Event-Team! Verstärkung erhielten wir wie im Vorjahr von REHAMED: Therapie, Prävention, Medical Fitness, fle.xx das Rückgrat-Konzept, Firmenfitness & Wohlbefinden. Die Experten in Neu-Ulm für Fitnesstraining, Physiotherapie und Krankengymnastik, Massage, Fußpflege und Ernährungsberatung.
Schön, dass Ihr unser Team verstärkt.

Nähere Informationen und die Ergebnisse zum Lauf gibt es auch auf
www.firmenlauf-ulm-neu-ulm.de

Wir freuen uns schon auf 2019!
Raus aus dem Bürostuhl und rein in die Laufschuhe!
Auf Ihre Teilnahme freut sich Ihr Kanzlei-Eventteam


Zum Firmenjubiläum der Steuerberater- und Wirtschaftsprüfer-Kanzlei Unruh, Johne und Partner

Ein runder Geburtstag ist immer ein Grund zu feiern – und die Jahre Revue passieren zu lassen! Auch Reinhold Unruh nimmt das 40. Jubiläum der Steuerberater- und Wirtschaftsprüfer-Kanzlei Unruh, Johne und Partner zum Anlass, auf die eigene Geschichte, das Erreichte, die Entwicklungen und Entscheidungen – und ja, vielleicht auch auf den ein oder anderen Fehler, zurückzublicken. Erfolgs- und Fehleranalysen gehören für den Unternehmensgründer schließlich zum täglich Brot. Denn sie sind Grundlage nahezu jeder Beratungstätigkeit, die die Kanzlei durchführt und auf ihnen beruht das Handeln in der Zukunft!


Ein Rückblick voller Stolz und Bescheidenheit

„Es war damals kein besonders großes unternehmerisches Risiko bei Null zu starten“, erinnert sich Reinhold Unruh an seine Kanzleieröffnung 1978. Das „Start-up“, wie man heute sagen würde, eines Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers stieß seinerzeit auf einen offenen, interessierten Markt. Erst als dieser einige Jahre später gesättigt war, musste man sich in der Branche spezifizieren, weiter qualifizieren und vor allem unternehmerisches Geschick beweisen, um bestehen zu können. Bereits Anfang der 80er-Jahre ebnete Reinhold Unruh einen zukunftsweisenden Weg für sich und seine Kanzlei: Ergänzend zur gängigen Deklarationsberatung und Erstellungsprüfung, etablierte er einen ganzheitlichen betriebswirtschaftlichen Ansatz, aus dem sich schließlich ein neuer, bis heute geltender Leitgedanke entwickelt hat.


Ganzheitliche Strategie als erste Priorität

Mit ihrer konsequent ganzheitlich ausgerichteten Unternehmensstrategie – sowohl betriebsintern als auch in der Beratung – etablierte sich die Kanzlei Unruh, Johne und Partner in den letzten 40 Jahren als ein zuverlässiger und moderner Partner ihrer Mandanten. Dabei ergänzten sich eine solide handwerkliche Arbeit und die jeweils aktuellste Technologie, um Mandanten die wertvolle Aufarbeitung ihrer Vergangenheitsdaten, kombiniert mit strategisch zukunftsorientierter Beratungsleistung bieten zu können. Ebenso weitsichtig agierte die Unternehmensführung all die Jahre auch bei eigenen personalinternen Planungen und Entscheidungen.


Vergangenheit und Zukunft im Blick

Es ist Unruh, Johne und Partner vorbildlich gelungen, sich von einer Ein-Personen-Kanzlei in eine der führenden Steuerberater- und Wirtschaftsprüfer-Kanzleien der Region, mit etwa 40 Mitarbeitern, zu entwickeln. Zudem stieg zum Jahresbeginn 2016 bereits die dritte Generation in den Gesellschafterkreis der Kanzlei ein, womit deren langfristige Zukunft gesichert ist. Dass so eine reibungslose Bewältigung des Nachfolge-Themas längst keine Selbstverständlichkeit ist, wissen die Wirtschaftsexperten nur zu gut aus ihrer Beratungstätigkeit. Umso stolzer betont Reinhold Unruh das persönliche und unternehmerische Geschick seiner daran beteiligten Partner und Mitarbeiter! Er hat allen Grund, in diesen Tagen einen Blick voller Zuversicht in die Zukunft zu werfen und ist überzeugt, dass das Erreichte in seinem Sinne bewahrt und weiterentwickelt wird: „Dazu wünsche ich allen Beteiligten alles Gute, weiterhin ein faires Miteinander im Unternehmen und die richtigen Entscheidungen im täglichen Ringen um eine qualifizierte und gute Beratung für alle Mandanten.“



Thema: Steuern – auch im Sommerloch!

Rückwirkende Berichtigung von Rechnungen ist möglich

Die Berichtigung einer Rechnung wirkt auf den Zeitpunkt zurück, zu dem der Unternehmer seine Rechnung erstmals ausgestellt hat. Das hat der Bundesfinanzhof in Änderung seiner Rechtsprechung und im Anschluss an ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union entschieden. Voraussetzung ist, dass das ursprüngliche Dokument die Mindestanforderungen einer Rechnung enthält. Die rückwirkende Rechnungsberichtigung hat erhebliche Auswirkungen auf die Festsetzung von Nachzahlungszinsen auf den Vorsteuerbetrag, immerhin 6 % pro Jahr.

Grenze für Kleinbetragsrechnungen steigt auf 250 Euro

Erleichterungen gibt es bei den sogenannten Kleinbetragsrechnungen. Eine Kleinbetragsrechnung liegt bis zu einem Gesamtbetrag von 250 Euro brutto vor, wenn die Rechnung nach dem 31. Dezember 2016 ausgestellt wurde (150 Euro für vorher ausgestellte Rechnungen). Der Vorteil: bei Kleinbetragsrechnungen kann auf den gesonderten Ausweis des Entgelts und des Umsatzsteuerbetrags sowie auf den Namen des Rechnungsempfängers verzichtet werden. Dennoch darf aus der Rechnung Vorsteuer gezogen werden, soweit der Rechnungsempfänger vorsteuerabzugsberechtigt ist.

Abschreibungen optimal gestalten – Grenze für GWG wird auf 800 Euro erhöht

Der Schwellenwert für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) wird für ab dem 01. Januar 2018 angeschaffte bzw. hergestellte Wirtschaftsgüter von derzeit 410 Euro auf 800 Euro angehoben. Die Ausgaben können damit sofort und in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass es sich um ein abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut handelt, das selbständig nutzungsfähig ist. Aus steuerlicher Sicht lohnt es sich mit Kleinstinvestitionen bis 2018 zu warten. Bei Anschaffungskosten bis 150 Euro (250 Euro ab 01. Januar 2018) sind keine gesonderten Aufzeichnungen in einem Anlageverzeichnis erforderlich. Damit ist in jedem Fall eine Sofortabschreibung möglich.

Pauschale Einkommensteuer für Geschenke an Geschäftsfreunde ist nicht abziehbar

Geschenke an inländische Geschäftsfreunde unterliegen beim Empfänger der Einkommensteuer. Damit das Geschenk seinen Zweck erfüllt, kann der Schenkende die Steuer dafür pauschal übernehmen und den Beschenkten dadurch von seiner Steuerpflicht freistellen. Übersteigt der Wert des Geschenks 35 Euro, darf der Schenkende seine Aufwendungen nicht als Betriebsausgabe abziehen. Der Bundesfinanzhof hat nun entschie- den, dass in den Betrag von 35 Euro auch die pauschale Steuer einzuziehen ist. Damit ist das Abzugsverbot auch dann anzuwenden, wenn diese Betragsgrenze erst aufgrund der Pauschalsteuer überschritten wird.

Zuzahlungen des Arbeitnehmers kürzen den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung eines betrieblichen PKW

Der geldwerte Vorteil eines Arbeitnehmers aus der Überlassung eines betrieblichen PKW zur privaten Nutzung und für Fahrten zwischen der Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte ist als Arbeitslohn steuerpflichtig. Die Berechnung kann entweder nach der sogenannten 1 %-Regelung oder bei entsprechender Belegführung nach der Fahrtenbuchmethode erfolgen. In beiden Fällen ist nach Urteilen des Bundesfinanzhofs der geldwerte Vorteil um Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu kürzen. Unerheblich ist, ob es sich um monatlich gleichbleibende Beträge oder individuell getragene Kosten handelt.

Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohns

Zulagen und Prämien als Bestandteil des Mindestlohns Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass alle zwingend und transparent geregelten Gegenleistungen des Arbeitgebers für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers Bestandteile des Mindestlohns sind. Es folgte damit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union.

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Teilnehmer des UJP-Cup



3. DEE-AOK-Firmenlauf

Es war wieder soweit: am 22. Juni 2017 fand der dritte DEE-AOK-Firmenlauf statt. Viele Läufer habe uns auch diesmal unterstützt. Das Wetter spielte Gott sei Dank bis kurz vor Ende des Laufes mit, und bescherte uns einigermaßen trockenes Terrain. 

Die zufriedenen Gesichter am Ende der Veranstaltung spiegelten wider, dass es sich lohnt zusammen etwas zu planen, zu unternehmen und einfach Bewegung ins Leben zu bringen. Gespannt sind wir, ob man nun in Zukunft nicht doch öfters Läufer mit unseren grünen Shirts sehen wird. Auf eine erneute Teilnahme am vierten Firmenlauf freut sich euer Event-Team!

Ein großes Dankeschön auch an REHAMED: Therapie, Prävention, Medical Fitness, fle.xx das Rückgrat-Konzept, Firmenfitness & WohlbefindenDie Experten in Neu-Ulm für Fitnesstraining, Physiotherapie und Krankengymnastik, Massage, Fußpflege und Ernährungsberatung. Sie haben uns dieses Jahr wieder prima unterstützt.

Nähere Informationen zum Lauf gibt es auch auf www.firmenlauf-ulm-neu-ulm.de

Wir freuen uns schon auf 2018! 

Euer Eventteam


Thema: Aktuelles aus der Bilanzierungspraxis

Pensionsrückstellungen – die dauernde Last?!…
Oft wird der Gesellschafter-Geschäftsführer im Ruhestand über eine Pensionszusage der eigenen GmbH abgesichert. Aufgrund der anherrschenden Niedrigzinsphase, scheint die Absicherung durch eine Rückdeckungsversicherung nur teilweise effektiv zu sein. Die Leistungen belasten den laufenden Cash Flow der Gesellschaft und die hohe Pensionsrückstellung drückt auf die Eigenkapitalquote. Dennoch ist die Pensionsrückstellung besser als ihr Ruf!

1. Zerstören Pensionsrückstellungen das Bilanzbild?

Die Einführung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) hatte durch die geänderte Bewertungssystematik die Konsequenz, dass sich die Pensionsrückstellungen deutlich erhöhten. Trotzdem ist der bilanzierte Betrag im Vergleich zu früher gesunken. Hintergrund ist, dass verpfändetes Deckungsvermögen mit der Pensionsrückstellung saldiert wird. In einzelnen Fällen können aufgrund von hohem Deckungsvermögen auch Aktivwerte entstehen.

Feind der Bewertung ist die anhaltende Niedrigzinsphase. Pensionsrückstellungen werden nämlich mit einem 7-jährigen Durchschnittszins ermittelt. Um Unternehmen von dieser Last zu erleichtern hat die Bundesregierung, mit der Wohnimmobilienkreditrichtlinie Anfang Januar 2016, beschlossen, die Durchschnittsbildung auf 10 Jahre auszuweiten. Die Abzinsungsätze steigen an und die Pensionsrückstellungen werden niedriger. Die Eigenkapitalquote wird verbessert! Der geneigte Bilanzleser erkennt jedoch im Anhang, welche Auswirkungen dieser Effekt hat.

2. Generationennachfolge und Unternehmensveräußerung oder wie bekomme ich die Verpflichtung aus der Bilanz?

Der Verzicht! Nach Entscheidung des Großen Senates des BFH aus dem Jahr 1997 handelt es sich bei dem Verzicht um eine verdeckte Einlage. Sofern keine bewertungstechnischen Differenzen entstehen, ist der Verzicht steuerneutral. Aber der Gesellschafter-Geschäftsführer wird in der Praxis wohl kaum ohne Ausgleich auf seinen Pensionsanspruch verzichten wollen, schließlich wird diese eine der wenigen laufenden Einkunftsquellen im Alter sein. Der Verzicht kann in Höhe des Barwertes als Arbeitslohn steuerpflichtig sein.

Mithilfe einer Unterstützungskasse kann die unmittelbare Pensionsverpflichtung ausgelagert werden. Die Pensionsleistungen erhält der Berechtigte nun nicht mehr von der GmbH. Der BFH hat mit Urteil vom 20.07.2016 die Auslagerung jedoch erschwert. Die Übertragung des noch nicht erdienten Teils des Pensionsanspruches stuft der BFH als Neuzusage ein, wonach die Erdienbarkeitsvoraussetzungen von mindestens 10 Jahren bis zum Ruhestandszeitpunkt erfüllt sein müssen. Eine Entlastung der GmbH erfolgt insbesondere in bilanzieller Hin sicht, es ist keine Rückstellung mehr in der Bilanz vorhanden. Gleichwohl haftet die GmbH für den Teil der Pensionsleistungen, die von der Unterstützungskasse nicht getragen werden können.

Durch Auslagerung der Pensionszusage an eine neugegründete Pensions-GmbH kann die GmbH von der Verpflichtung befreit werden. Solange dem Gesellschafter- Geschäftsführer bei Übertragung auf die Pensions-GmbH kein Wahlrecht auf Auszahlung eines Ablösebetrages zusteht, kann dies steuerneutral erfolgen (BFH vom 18.08.2016). Die zukünftigen Leistungen werden dann von der Pensions-GmbH an den Gesellschafter- Geschäftsführer ausgezahlt. Der Käufer ist bei einem Unternehmensverkauf nicht mehr mit der Belastung aus der Pensionszusage beschwert.

Fazit
Es bestehen zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich der Pensionsansprüche eines Gesellschafter-Geschäftsführers seiner GmbH. Um jedoch ein böses Erwachen in Folge von unerwünschten Steuerzahlungen bei der Umstrukturierung zu vermeiden, ist eine fundierte Analyse und frühzeitige Planung ausschlaggebend.

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Rede zum Firmenjubiläum:

Herzlichen Dank für die heutige Feier und die Anerkennung. Ich freue mich wirklich sehr darüber. Ganz besonders möchte ich mich jedoch für das mir entgegengebrachte Vertrauen der letzten 30 Jahre ganz herzlich bedanken.

Als ich vor 30 Jahren im Büro begonnen hatte, waren die Räumlichkeiten nur halb so groß und Herr Unruh alleiniger Chef !!

Manches verändert sich jedoch nicht:
Wir hatten schon damals regelmäßige, tolle Betriebsveranstaltungen / Ausflüge zum Teil auch mit dem Partner. Das Zwischenmenschliche und die Harmonie waren schon immer ein wichtiger Bestandteil dieser Kanzlei.

Bis heute werden jährlich verschiedene Events angeboten, unter anderem ist die Möglichkeit gegeben, in ein qualifiziertes Fitnessstudio zu gehen – dies alles halte ich nicht für selbstverständlich.

Ein paar Kolleginnen haben eine noch längere Betriebszugehörigkeit bzw. nur knapp weniger. Solch lange Betriebszugehörigkeiten, finde ich, sind selbstredend.

Als etwas Besonderes empfinde ich unser tolles Betriebsklima. Ich weiß, dass dies nicht selbstverständlich ist und da trägt jeder dazu bei. Ich schätze es sehr, ein Teil dieses Teams zu sein. Es sind die Umgangsformen miteinander und untereinander, die Kommunikation und die Offenheit. Damit meine ich von Anfang an und das gilt mit all seinen Veränderungen auch bis heute. Auch wenn es im Büroablauf die normalen Höhen und Tiefen gab, wusste ich immer um die Rückendeckung der Chefs, auch -und vor allem- gegenüber den Mandanten. Vielen Dank dafür.

Rückblickend sind es viele kleine und auch große Bausteine, die sich letztlich zu einem Gesamtgerüst zusammenfügen, das mir ein großes Maß an Sicherheit und Vertrauen gibt. Ich arbeite wirklich gerne hier.

Vielen Dank an alle!


Thema: Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer

Vom Probesterben zum Nachfolgekonzept
Am Anfang einer Nachfolgeberatung steht gewöhnlich die Simulation des Erbfalls – nur die Probe, nicht der tatsächliche Erbfall! „Was wäre wenn …?“ Wer sich frühzeitig mit dieser Frage befasst und die Nachfolgeplanung nicht auf die lange Bank schiebt, zeigt Verantwortung – auch über seinen Tod hinaus. Seit der Erbschaftsteuerreform 2016 ist die Befassung mit dem Ernstfall notwendiger denn je. Wir geben Ihnen einige Gestaltungstipps.

1. Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen der neuen Erbschaftsteuer:

Unternehmensbewertung unter der Lupe
Die Reform hat eine Änderung der Unternehmensbewertung im vereinfachten Ertragswertverfahren mit sich gebracht: Seit 01.01.2016 gilt der gesetzliche Kapitalisierungsfaktor von 13,75 (statt zuletzt 17,86). Dennoch ergeben sich daraus immer noch zu hohe Unternehmenswerte.
Unser Tipp: Ein qualifiziertes Sachverständigen-Gutachten als Nachweis eines geringeren Wertes (übrigens: dies gilt auch für vom Finanzamt zu hoch bewertetes Immobilienvermögen).

Verschonungsbedarf prüfen
Bei Großerwerben über 26 Mio. Euro wird ein Verschonungsabschlag und eine Verschonungsbedarfsprüfung eingeführt. Die Verschonungsbedarfsprüfung kann unter bestimmten Voraussetzungen für Erwerber ohne verfügbares Vermögen zu einem vollständigen Steuererlass führen – trotz des Erwerbs eines Großbetriebes.
Unser Tipp: Von einer vorausschauenden Gestaltung profitieren.

Vorteil für Familienbetriebe
Familiengeführte Unternehmen kommen in den Genuss einer neuen Förderung: 30 % Abschlag vom begünstigten Vermögen. Diese Begünstigung ist jedoch an strenge satzungsmäßige Bestimmungen geknüpft.
Unser Tipp: Die Gesellschaftsverträge rechtzeitig neu gestalten, um keine Chance zu verpassen.

Heilung von schädlichem Verwaltungsvermögen
Im Falle des Erwerbs von Todes wegen, kann steuerschädliches Verwaltungsvermögen rückwirkend in begünstigtes Vermögen umqualifiziert werden. Hierfür muss die Investitionsklausel nach § 13b Abs. 5 ErbStG n.F. greifen (wie bei der 6b-Rücklage).
Unser Tipp: Rechtzeitig einen Investitionsplan verfassen.

2. Was Sie sonst noch wissen sollten: Mittelbare Schenkungen von Mietwohngrundstücken können die Steuerbelastung senken (Ansatz mit nur 90 % ihres Wertes).

Die Güterstandsschaukel kann bei ungleicher Vermögensverteilung von Eheleuten bereits zu deren Lebzeiten einen steuerfreien Zugewinn ermöglichen und so erbschaftsteuerliche Freibeträge für Kinder und Enkel verdoppeln.

Unser Tipp:
Nach der Durchführung unbedingt auch das Testament anpassen!

Thema Testamentsanpassung: Wann haben Sie das letzte Mal Ihr Testament an geänderte Verhältnisse angepasst? Schlimmer: Sie haben noch gar kein Testament?

Das so genannte Supervermächtnis ist ein spezielles erbrechtliches Gestaltungsmodell, das geeignet sein kann, den Defiziten des Berliner Testaments wirkungsvoll zu begegnen. Beispielsweise kann es Pflichtteilsansprüche verhindern und erbschaftsteuerliche Freibeträge nutzbar machen. Jedoch wird es auch kritisch kommentiert.
Unser Tipp: Lassen Sie sich beraten.

Den Nießbrauch an einer Eigentumswohnung auf ein volljähriges Kind in Ausbildung zu übertragen, kann sich für Eltern rechnen. Damit reduzieren Sie Ihre Unterhaltsverpflichtung, ohne den Kindergeldanspruch zu verlieren.

3. Aktuelles aus der Rechtsprechung:
Geldtransaktionen vom Konto des Ehemanns auf ein Konto der Ehefrau können schenkungsteuerpflichtig sein (BFH v. 29.06.2016).

Der Erwerb einer Kunstsammlung kann von der Schenkungsteuer befreit werden (BFH v. 12.05.2016).

Die zinslose Kreditgewährung an eine Lebensgefährtin kann unter die Schenkungsteuer fallen (FG München v. 25.02.2016).

Steuerberatungskosten für die Einkommensteuererklärung können Nachlassverbindlichkeiten sein, wenn der Erblasser den Steuerberater beauftragt hat (Ländererlass v. 11.12.2015).

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Rückwirkend zum 01. Juli 2016 wurde die Änderung des Erbschaftsteuergesetztes verabschiedet. Allgemeiner Konsens der Kommentatoren: noch komplizierter, mehr Unsicherheiten bei der Ermittlung des begünstigten Vermögens – neue Klagen sind hinsichtlich der Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit verschiedener Regelungen vorgegeben.

Nachdem der Bundestag am 29. 9.2016 den Ergebnissen des Vermittlungsausschuss zugestimmt hat, wurden auch vom Bundesrat die Änderungen am 14.10. verabschiedet – rückwirkend zum 1.Juli 2016.

Wesentliche Änderungen in Stichworten:

1. Begünstigungsfähiges Vermögen (§ 13 b Abs. 1), begünstigtes Vermögen (§ 13b Abs. 2)

  • land- und forstwirtschaftliches Vermögen
  • inländisches Betriebsvermögen
  • Beteiligungen an Personengesellschaften und unter bestimmten Voraussetzungen Anteile an Kapitalgesellschaften bleiben als begünstigungsfähiges Vermögen (§ 13b Abs. 1) unter den Bedingungen des § 13a Abs.1ff ErbStG zu 85% steuerfrei (Regelverschonung), wenn der Erwerb des begünstigten Vermögens im Sinne des § 13b Satz 2 insgesamt 26 Mio.Euro nicht übersteigt.

Auf Antrag wird unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch die Vollverschonung (Steuerfreiheit von 100% des begünstigten Vermögens) gewährt. Allerdings darf das nicht begünstigte Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 4) in diesem Fall 20% nicht übersteigen.

Für Unternehmen mit Betriebsvermögen, das den Betrag von 26 Mio. übersteigt sieht die Gesetzesänderung unter § 13c (Abschmelzungsmodell) und § 28a (Verschonungsbedarfs-prüfung) Begünstigungsregelungen bis zu max. Euro 90 Mio. Betriebsvermögen vor.

Der neue Verschonungsabschlag und die Vollverschonung gelten nur noch für das begünstigte Vermögen, d.h. Verwaltungsvermögen fällt nicht mehr unter den Verschonungsab-schlag oder die Vollverschonung.

Wurden von derselben Person innerhalb der letzten 10 Jahre in mehreren Erwerben begünstigtes Vermögen übertragen, so werden diese Erwerbe nach ihrem früheren Wert dem letzten Erwerb hinzugerechnet. Übersteigen die Erwerbe der letzten 10 Jahre den Betrag von 26 Mio. Euro, entfällt die Steuerfreiheit der als steuerfrei behandelten Erwerbe mit Wirkung für die Vergangenheit.

2. Begünstigungen von Familienunternehmen (§ 13a Abs. 9 ) bestehen auch weiterhin, allerdings wird eine eindeutige und zielgenaue Definition der Unternehmen verlangt. Es werden Entnahme/Ausschüttungsbeschränkungen, Verfügungsbeschränkungen und Abfindungsbeschränkungen normiert, die kumulativ erfüllt werden müssen. Die Regelungen müssen zwei Jahre vor und 20 Jahre nach dem Besteuerungszeitpunkt eingehalten werden. Der Vorab-Abschlag beträgt bis zu 30% auf den Wert des begünstigten Vermögens.

Die Dauer der Einhaltung der Bedingungen wird in der Praxis die Nutzung der Vergünstigung für die Familien-Unternehmen stark einschränken.

3. Die Optionsverschonung (Vollverschonung) wird von der Einhaltung einer Verwaltungsver-mögensquote von höchstens 20% des Verwaltungsvermögens am begünstigungsfähigen Vermögen neben den Voraussetzungen des § 13a Abs. 10 Satz 1 ErbStG abhängig gemacht.

Der Anteil des Verwaltungsvermögens am gemeinen Wert des Betriebs bestimmt sich nach der Summe der gemeinen Werte der Einzelwirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens nach § 13b Abs. 3 und 4 ErbStG zum gemeinen Wert des Betriebs.

4. Das Deckungsvermögen für Altersversorgungsverpflichtungen, das den realen bilanziellen Bestand an Altersvorsorgeverpflichtungen übersteigt ist nach der Einigung im Vermittlungsausschuss dem Verwaltungsvermögen zuzurechnen und damit nicht mehr begünstigt (§13b Abs. 3 Satz 1).

5. Die Grundstücksüberlassung von Grundstücken, Grundstücksteilen, grundstücksgleichen Rechten und Bauten ist nach dem vereinbarten Gesetzestext nur dann nicht dem Verwal-tungsvermögen zuzurechnen (Rückausnahme) , wenn die Grundstücke vorrangig über-lassen werden, um im Rahmen von Lieferungsverträgen dem Absatz von eigenen Erzeugnissen und Produkten zu dienen (Beispiel: Brauereigaststätten).

6. Mit dem Ziel der genauen Abgrenzung werden Gegenstände, die typischer Weise der privaten Lebensführung dienen, dem Verwaltungsvermögen zugeordnet, wenn der Handel, die Herstellung der Gegenstände oder deren entgeltliche Nutzungsüberlassung nicht den Hauptzweck des Betriebs darstellen. Es sind dies insbesondere: Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken, Archive, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine, Briefmarkensammlungen, Oldtimer, Yachten, Segelflugzeuge.

7. Nach § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 1 gehört zum Verwaltungsvermögen der gemeine Wert der Finanzmittel (Bestand an Zahlungsmitteln, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und andere Forderungen) nach Abzug des gemeinen Wertes der Schulden, soweit der Betrag 15% des Wertes des Betriebsvermögens/der Gesellschaft übersteigt. Weiterhin ist der gemeine Wert der Finanzmittel um den positiven Saldo der in den letzten beiden Jahren vor Entstehung der Steuer eingelegten und entnommenen Finanzmittel (junge Finanzmittel) zu verringern. Junge Finanzmittel sind Verwaltungsvermögen.

8. Voraussetzung für die Anwendung der „Geringfügigkeitsgrenze“ des § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 1 ist, dass das begünstigungsfähige Vermögen des Betriebs und der nachgeordneten Gesellschaften im Sinne des § 13b Abs. 1 nach seinem Hauptzweck einer produktiven Tätigkeit (§ 13 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 18 Abs. 1Nr.1 und 2 EStG) dient. Diese Prüfung wird als Finanzmitteltest bezeichnet.

9. Im Fall des Erwerbs von Todeswegen entfällt (§ 13b Abs. 5) die Zurechnung von Vermögensgegenständen zum Verwaltungsvermögen im Sinne von Abs. 4 Nr. 1 rückwirkend, wenn der Erwerber innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer die Vermögensgegenstände in Vermögensgegenstände innerhalb des vom Erblasser erworbenen begünstigungsfähigen Vermögens im Sinne des Absatzes 1 investiert hat; also in Vermögen, das wiederum unmittelbar aus „produktivem Vermögen“ (§ 13 Abs. 1, 15 Abs. 1 Nr. 1 oder 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG) besteht und kein Verwaltungsvermögen darstellt.

Bedingung ist weiterhin, dass die Investition bereits der Erblasser geplant hat und keine anderweitige Ersatzbeschaffung von Verwaltungsvermögen vorgenommen wird oder wurde.

10. Das neue Recht hat für Betriebsvermögen von mehr als Euro 26 Mio. eine Abschmelzung der Begünstigung (§ 13c) normiert. Auf Antrag wird unter den gesetzlichen Voraus-setzungen auch die Vollverschonung (Steuerfreiheit von 100% des begünstigten Vermögens) gewährt. Allerdings darf das nicht begünstigte Verwaltungsvermögen in diesem Fall 20% nicht übersteigen.

11. Auf Antrag sieht das neue Recht in § 28 Abs. 1 eine Stundung der Erbschaftsteuer vor, wenn der Erwerb durch Tod erfolgt. Gestundet wird allerdings nur der Teil der Steuer, der auf begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Abs. 2 entfällt. Die Stundung wird bis zu sieben Jahren gewährt.

Bis zur Festsetzung der Steuer und bis zu einem Jahr danach ist die Stundung zinslos. Ab dem zweiten Jahr der Steuerfestsetzung sind die §§ 234 und 238 AO (Jahreszins 6%) anzuwenden. Ab dem zweiten Jahr betragen die ratierlichen Tilgungsleistungen 1/6 des Stundungsbetrages.

12. Neu ist im neuen Erbschaftssteuergesetz die Regelung des § 28a, die Verschonungsbedarfsprüfung für Betriebsvermögen im Wert von mehr als Euro 26 Mio. Die auf das begünstigte Vermögen entfallende Steuer ist nach dieser Norm zu erlassen, soweit der Erwerber nachweist, dass er persönlich nicht in der Lage ist, die Steueraus seinem verfügbaren Vermögen zu begleichen. Der Erwerber kann den Erlass nicht in Anspruch nehmen, wenn er begünstigtes Vermögen auf Grund einer letztwilligen Verfügung erhält, die ihn verpflichtet, begünstigtes Vermögen auf einen Dritten zu übertragen.

13. Von Bedeutung ist die Änderung der Unternehmensbewertung im vereinfachten Ertragswertverfahren. Die Bewertung nach §§ 199ff. BewG hat nach altem Recht den Unternehmenswert ermittelt, in dem der durchschnittliche Jahresertrag des Unternehmens der letzten drei Kalenderjahre vor dem Bewertungsstichtag mit einem Kapitalisierungsfaktor multipliziert wurde. Der Kapitalisierungsfaktor wurde vom Basiszinssatz abgeleitet und um einen fixen Risikozuschlag in Höhe von 4,5% erhöht. Aufgrund des niedrigen Basiszinssatzes (1,1 zum 01.01.2016) und der Art der Ermittlung ergibt sich für das Jahr 2016 ein Kapitalisierungsfaktor von 17,86. Es wurde somit für das Unternehmen ein Wert ermittelt, der dem 17,86-fachem des durchschnittlichen Jahresertrages entsprach. Empirische Prüfungen ergaben, dass dieser Wert den tatsächlichen Unternehmenswert in den meisten Fällen bei Weitem überstieg. Der Vorstoß der Bundesregierung einen Kapitalisierungsfaktor zwischen dem 10-12,5-fachen durchschnittlichen Jahresertrag festzulegen, wurde vom Bundesrat zurückgewiesen. Als Einigungswert wurde ein Kapitalisierungsfaktor in Höhe des 13,75-fachen vereinbart, der durch das Bundesfinanzministerium im Wege der Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates entsprechend der Entwicklung der Zinsstrukturdaten künftig anzupassen ist. Damit soll die Marktnähe der Unternehmenswerte gewährleistet werden.

Ergebnis:

Der kurze Abriss der Neuregelungen zeigt bereits, dass die Verschonungsregelungen wie die Ermittlung des begünstigten Unternehmensvermögens komplexer und komplizierter geworden sind. Der Aufwand der Ermittlung wird sich wesentlich erhöhen und die Diskussion mit der Finanzverwaltung wird sich verschärfen. Auch, wenn die Korrektur der Ermittlung des Kapitalisierungsfaktors bei der Wertermittlung des Unternehmens im ver-einfachten Ertragswertverfahren positiv zu beurteilen ist, wird in der Regel eine marktorientierte Bewertung für den Erwerber ein besseres Ergebnis erbringen.

Unglücklich ist die Dauer, über die die Bedingungen der Gewährung des Vorab-Abschlags bei Familienunternehmen vorliegen müssen. In Zeiten, in denen flexibel gehandelt werden muss, ist ein Zeitraum von 2 + 20 Jahren geradezu grotesk.

Es wird deutlich, dass in Folge der Änderung des Erbschaftssteuerrechts die langfristige Planung des Unternehmensübergangs noch wichtiger wird.

Abschließend ist festzustellen, dass es keiner Hellseherei bedarf, zu behaupten, dass auch für diese Version des Unternehmens-Erbschaftssteuerrechts, der Gang eines Hilfesuchenden zum Verfassungsgericht nicht lange auf sich warten lässt.


„Diejenigen Kaufleute, die gut vorausplanen, erwerben große Reichtümer. Die anderen, die dazu nicht in der Lage sind, gehen Bankrott“ (Mayer Amschel Rothschild, deutscher Bankier 1744 – 1812)

Kann man die Zukunft durch gezielte Planung vorherbestimmen? Die Antwort ist leicht. Die Zukunft lässt sich nicht festlegen, dann wäre sie gleichzeitig Vergangenheit. Man kann aber sehr wohl über die künftigen Situationen diskutieren und auch über Wege, wie man zukünftige Situationen erreichen kann. Die Planung lässt Zusammenhänge und gegenseitige Beziehungen verschiedener Einflussgrößen (kritische Erfolgsfaktoren) auf die Zukunftsentwicklung deutlich sichtbar machen. Sie schafft das nötige Wissen um das, was sein könnte, und gibt damit Ansatzpunkte und Beurteilungshilfen für die von Ihnen zu treffenden Entscheidungen.

Wo liegt Ihre Gewinnschwelle? Haben Sie ausreichend liquide Mittel? Welche ist die günstigste Finanzierung? Fragen über Fragen … aber egal, ob im betrieblichen oder privaten Bereich: Wenn es um die finanziellen Entscheidungen geht, dürfen Sie auf eine fundierte Planung nicht verzichten! Als spezialisierte Kanzlei helfen wir Ihnen mit Unternehmensplanungsrechnungen, mit privaten Finanz- und Vermögensplanungen, mit Nachfolgeplanungen und Unternehmensbewertungen.

Zur Frage, wie sich dies gestalten lässt, beraten wir Sie gerne.


ZU UNSEREN BERATUNGSPARTNERN

Der Begriff Due Diligence hat vor allem im Zusammenhang mit Unternehmenskäufen Bedeutung erlangt. Zur Minimierung der Risiken, aber auch um die Chancen zu erkennen, ist die sorgfältige Analyse, Prüfung und Bewertung des Zielunternehmens erforderlich.

Hier setzen wir in Zusammenarbeit mit renomierten Rechtsanwaltskanzleien und Notariaten an und untersuchen die rechtlichen, steuerrechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Zielunternehmens im Hinblick auf die geplante Transaktion.

Wir liefern Ihnen die Informationen, die für Ihre Entscheidung und die Kaufpreisverhandlungen relevant sind!


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