Rückwirkend zum 01. Juli 2016 wurde die Änderung des Erbschaftsteuergesetztes verabschiedet. Allgemeiner Konsens der Kommentatoren: noch komplizierter, mehr Unsicherheiten bei der Ermittlung des begünstigten Vermögens – neue Klagen sind hinsichtlich der Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit verschiedener Regelungen vorgegeben.

Nachdem der Bundestag am 29. 9.2016 den Ergebnissen des Vermittlungsausschuss zugestimmt hat, wurden auch vom Bundesrat die Änderungen am 14.10. verabschiedet – rückwirkend zum 1.Juli 2016.

Wesentliche Änderungen in Stichworten:

1. Begünstigungsfähiges Vermögen (§ 13 b Abs. 1), begünstigtes Vermögen (§ 13b Abs. 2)

  • land- und forstwirtschaftliches Vermögen
  • inländisches Betriebsvermögen
  • Beteiligungen an Personengesellschaften und unter bestimmten Voraussetzungen Anteile an Kapitalgesellschaften bleiben als begünstigungsfähiges Vermögen (§ 13b Abs. 1) unter den Bedingungen des § 13a Abs.1ff ErbStG zu 85% steuerfrei (Regelverschonung), wenn der Erwerb des begünstigten Vermögens im Sinne des § 13b Satz 2 insgesamt 26 Mio.Euro nicht übersteigt.

Auf Antrag wird unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch die Vollverschonung (Steuerfreiheit von 100% des begünstigten Vermögens) gewährt. Allerdings darf das nicht begünstigte Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 4) in diesem Fall 20% nicht übersteigen.

Für Unternehmen mit Betriebsvermögen, das den Betrag von 26 Mio. übersteigt sieht die Gesetzesänderung unter § 13c (Abschmelzungsmodell) und § 28a (Verschonungsbedarfs-prüfung) Begünstigungsregelungen bis zu max. Euro 90 Mio. Betriebsvermögen vor.

Der neue Verschonungsabschlag und die Vollverschonung gelten nur noch für das begünstigte Vermögen, d.h. Verwaltungsvermögen fällt nicht mehr unter den Verschonungsab-schlag oder die Vollverschonung.

Wurden von derselben Person innerhalb der letzten 10 Jahre in mehreren Erwerben begünstigtes Vermögen übertragen, so werden diese Erwerbe nach ihrem früheren Wert dem letzten Erwerb hinzugerechnet. Übersteigen die Erwerbe der letzten 10 Jahre den Betrag von 26 Mio. Euro, entfällt die Steuerfreiheit der als steuerfrei behandelten Erwerbe mit Wirkung für die Vergangenheit.

2. Begünstigungen von Familienunternehmen (§ 13a Abs. 9 ) bestehen auch weiterhin, allerdings wird eine eindeutige und zielgenaue Definition der Unternehmen verlangt. Es werden Entnahme/Ausschüttungsbeschränkungen, Verfügungsbeschränkungen und Abfindungsbeschränkungen normiert, die kumulativ erfüllt werden müssen. Die Regelungen müssen zwei Jahre vor und 20 Jahre nach dem Besteuerungszeitpunkt eingehalten werden. Der Vorab-Abschlag beträgt bis zu 30% auf den Wert des begünstigten Vermögens.

Die Dauer der Einhaltung der Bedingungen wird in der Praxis die Nutzung der Vergünstigung für die Familien-Unternehmen stark einschränken.

3. Die Optionsverschonung (Vollverschonung) wird von der Einhaltung einer Verwaltungsver-mögensquote von höchstens 20% des Verwaltungsvermögens am begünstigungsfähigen Vermögen neben den Voraussetzungen des § 13a Abs. 10 Satz 1 ErbStG abhängig gemacht.

Der Anteil des Verwaltungsvermögens am gemeinen Wert des Betriebs bestimmt sich nach der Summe der gemeinen Werte der Einzelwirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens nach § 13b Abs. 3 und 4 ErbStG zum gemeinen Wert des Betriebs.

4. Das Deckungsvermögen für Altersversorgungsverpflichtungen, das den realen bilanziellen Bestand an Altersvorsorgeverpflichtungen übersteigt ist nach der Einigung im Vermittlungsausschuss dem Verwaltungsvermögen zuzurechnen und damit nicht mehr begünstigt (§13b Abs. 3 Satz 1).

5. Die Grundstücksüberlassung von Grundstücken, Grundstücksteilen, grundstücksgleichen Rechten und Bauten ist nach dem vereinbarten Gesetzestext nur dann nicht dem Verwal-tungsvermögen zuzurechnen (Rückausnahme) , wenn die Grundstücke vorrangig über-lassen werden, um im Rahmen von Lieferungsverträgen dem Absatz von eigenen Erzeugnissen und Produkten zu dienen (Beispiel: Brauereigaststätten).

6. Mit dem Ziel der genauen Abgrenzung werden Gegenstände, die typischer Weise der privaten Lebensführung dienen, dem Verwaltungsvermögen zugeordnet, wenn der Handel, die Herstellung der Gegenstände oder deren entgeltliche Nutzungsüberlassung nicht den Hauptzweck des Betriebs darstellen. Es sind dies insbesondere: Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken, Archive, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine, Briefmarkensammlungen, Oldtimer, Yachten, Segelflugzeuge.

7. Nach § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 1 gehört zum Verwaltungsvermögen der gemeine Wert der Finanzmittel (Bestand an Zahlungsmitteln, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und andere Forderungen) nach Abzug des gemeinen Wertes der Schulden, soweit der Betrag 15% des Wertes des Betriebsvermögens/der Gesellschaft übersteigt. Weiterhin ist der gemeine Wert der Finanzmittel um den positiven Saldo der in den letzten beiden Jahren vor Entstehung der Steuer eingelegten und entnommenen Finanzmittel (junge Finanzmittel) zu verringern. Junge Finanzmittel sind Verwaltungsvermögen.

8. Voraussetzung für die Anwendung der „Geringfügigkeitsgrenze“ des § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 1 ist, dass das begünstigungsfähige Vermögen des Betriebs und der nachgeordneten Gesellschaften im Sinne des § 13b Abs. 1 nach seinem Hauptzweck einer produktiven Tätigkeit (§ 13 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 18 Abs. 1Nr.1 und 2 EStG) dient. Diese Prüfung wird als Finanzmitteltest bezeichnet.

9. Im Fall des Erwerbs von Todeswegen entfällt (§ 13b Abs. 5) die Zurechnung von Vermögensgegenständen zum Verwaltungsvermögen im Sinne von Abs. 4 Nr. 1 rückwirkend, wenn der Erwerber innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer die Vermögensgegenstände in Vermögensgegenstände innerhalb des vom Erblasser erworbenen begünstigungsfähigen Vermögens im Sinne des Absatzes 1 investiert hat; also in Vermögen, das wiederum unmittelbar aus „produktivem Vermögen“ (§ 13 Abs. 1, 15 Abs. 1 Nr. 1 oder 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG) besteht und kein Verwaltungsvermögen darstellt.

Bedingung ist weiterhin, dass die Investition bereits der Erblasser geplant hat und keine anderweitige Ersatzbeschaffung von Verwaltungsvermögen vorgenommen wird oder wurde.

10. Das neue Recht hat für Betriebsvermögen von mehr als Euro 26 Mio. eine Abschmelzung der Begünstigung (§ 13c) normiert. Auf Antrag wird unter den gesetzlichen Voraus-setzungen auch die Vollverschonung (Steuerfreiheit von 100% des begünstigten Vermögens) gewährt. Allerdings darf das nicht begünstigte Verwaltungsvermögen in diesem Fall 20% nicht übersteigen.

11. Auf Antrag sieht das neue Recht in § 28 Abs. 1 eine Stundung der Erbschaftsteuer vor, wenn der Erwerb durch Tod erfolgt. Gestundet wird allerdings nur der Teil der Steuer, der auf begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Abs. 2 entfällt. Die Stundung wird bis zu sieben Jahren gewährt.

Bis zur Festsetzung der Steuer und bis zu einem Jahr danach ist die Stundung zinslos. Ab dem zweiten Jahr der Steuerfestsetzung sind die §§ 234 und 238 AO (Jahreszins 6%) anzuwenden. Ab dem zweiten Jahr betragen die ratierlichen Tilgungsleistungen 1/6 des Stundungsbetrages.

12. Neu ist im neuen Erbschaftssteuergesetz die Regelung des § 28a, die Verschonungsbedarfsprüfung für Betriebsvermögen im Wert von mehr als Euro 26 Mio. Die auf das begünstigte Vermögen entfallende Steuer ist nach dieser Norm zu erlassen, soweit der Erwerber nachweist, dass er persönlich nicht in der Lage ist, die Steueraus seinem verfügbaren Vermögen zu begleichen. Der Erwerber kann den Erlass nicht in Anspruch nehmen, wenn er begünstigtes Vermögen auf Grund einer letztwilligen Verfügung erhält, die ihn verpflichtet, begünstigtes Vermögen auf einen Dritten zu übertragen.

13. Von Bedeutung ist die Änderung der Unternehmensbewertung im vereinfachten Ertragswertverfahren. Die Bewertung nach §§ 199ff. BewG hat nach altem Recht den Unternehmenswert ermittelt, in dem der durchschnittliche Jahresertrag des Unternehmens der letzten drei Kalenderjahre vor dem Bewertungsstichtag mit einem Kapitalisierungsfaktor multipliziert wurde. Der Kapitalisierungsfaktor wurde vom Basiszinssatz abgeleitet und um einen fixen Risikozuschlag in Höhe von 4,5% erhöht. Aufgrund des niedrigen Basiszinssatzes (1,1 zum 01.01.2016) und der Art der Ermittlung ergibt sich für das Jahr 2016 ein Kapitalisierungsfaktor von 17,86. Es wurde somit für das Unternehmen ein Wert ermittelt, der dem 17,86-fachem des durchschnittlichen Jahresertrages entsprach. Empirische Prüfungen ergaben, dass dieser Wert den tatsächlichen Unternehmenswert in den meisten Fällen bei Weitem überstieg. Der Vorstoß der Bundesregierung einen Kapitalisierungsfaktor zwischen dem 10-12,5-fachen durchschnittlichen Jahresertrag festzulegen, wurde vom Bundesrat zurückgewiesen. Als Einigungswert wurde ein Kapitalisierungsfaktor in Höhe des 13,75-fachen vereinbart, der durch das Bundesfinanzministerium im Wege der Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates entsprechend der Entwicklung der Zinsstrukturdaten künftig anzupassen ist. Damit soll die Marktnähe der Unternehmenswerte gewährleistet werden.

Ergebnis:

Der kurze Abriss der Neuregelungen zeigt bereits, dass die Verschonungsregelungen wie die Ermittlung des begünstigten Unternehmensvermögens komplexer und komplizierter geworden sind. Der Aufwand der Ermittlung wird sich wesentlich erhöhen und die Diskussion mit der Finanzverwaltung wird sich verschärfen. Auch, wenn die Korrektur der Ermittlung des Kapitalisierungsfaktors bei der Wertermittlung des Unternehmens im ver-einfachten Ertragswertverfahren positiv zu beurteilen ist, wird in der Regel eine marktorientierte Bewertung für den Erwerber ein besseres Ergebnis erbringen.

Unglücklich ist die Dauer, über die die Bedingungen der Gewährung des Vorab-Abschlags bei Familienunternehmen vorliegen müssen. In Zeiten, in denen flexibel gehandelt werden muss, ist ein Zeitraum von 2 + 20 Jahren geradezu grotesk.

Es wird deutlich, dass in Folge der Änderung des Erbschaftssteuerrechts die langfristige Planung des Unternehmensübergangs noch wichtiger wird.

Abschließend ist festzustellen, dass es keiner Hellseherei bedarf, zu behaupten, dass auch für diese Version des Unternehmens-Erbschaftssteuerrechts, der Gang eines Hilfesuchenden zum Verfassungsgericht nicht lange auf sich warten lässt.


Am Sonntag, den 11.09.2016 fand der von unserer Kanzlei unterstützte Golf-Jugendcup, auf der Golfanlage des New Golf Clubs in Neu-Ulm statt. Bei herrlichem Sonnenschein und sehr guten Spielbedingungen gingen insgesamt 25 Kinder und Jugendliche im Alter zwischen 6 und 17 Jahren an den Start. Es wurde hervorragendes Golf gespielt!

Den Bruttopreis gewann David Eiermann (Handycap 3,4) vom New Golf Club Neu-Ulm, der 35 Bruttopunkte erzielte. Lara Gehring vom GC Schloß Klingenburg gewann mit unglaublichen 47 Nettopunkten und unterspielte ihr Handycap von 34,5 um sensationelle 11 Netto-Punkte. Es war ein wunderschöner Golftag, bei dem die Kinder und Jugendlichen, teils mit ihren Eltern, anschließend in lustiger Runde mit Hamburgern und Getränken den Tag ausklingen ließen.


Eine ordnungsgemäße Kassenführung ist besonders wichtig. Nicht selten aber wird die Kassenführung in der Praxis stiefmütterlich behandelt oder gar als Zeit raubende Formalie gesehen. Dies ist den Betriebsprüfern nicht unbekannt. Die Prüfer stürzen sich bei bargeldintensiven Betrieben daher regelrecht auf die Kassenaufzeichnungen. Unstimmigkeiten in den Aufzeichnungen können zu erheblichen Zuschätzungen führen und infolge dessen kann es zu Steuernachzahlungen kommen.

Aus diesem Grund ist es wichtig, die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung zu kennen und rechtssicher anzuwenden. Hinzu kommt, dass ab dem 01.01.2017 verschärfte Regeln für alle Registrier- und PC-Kassen gelten. Die bisherigen Erleichterungen des BMF-Schreibens vom 09.01.1996 laufen zum 31.12.2016 aus, das heißt, spätestens ab diesem Zeitpunkt sind alle Geschäftsvorfälle (Einzelaufzeichnungen) vollständig, richtig, zeitgerecht und unveränderbar aufzuzeichnen. Diese Daten müssen dem Betriebsprüfer über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum jederzeit lesbar und maschinell auswertbar zur Verfügung gestellt werden. Andernfalls drohen empfindliche Konsequenzen.

Nachdem die Suche nach unversteuerten Geldern in der Schweiz für die Steuerfahnder abnehmende Erfolge zeigt, verspricht die Beschäftigung mit den Barkassen der Einzelhändler, Gastronomen und Dienstleistern mit Bargeldbewegungen für die Finanzverwaltung eine weitere Quelle zusätzlicher Steuereinnahmen von geschätzten Euro 5 Mrd. jährlich. Bei den Finanzämtern wurden Fachprüfer für Kassensysteme bereits mit Erfolg ausgebildet, wenn man die Prüfungsergebnisse der Barkassen betrachtet.

Bis zum 31.12.2016 gilt für Geräte, die bauartbedingt die Anforderungen des BMF-Schreibens vom 26.11.2010 nicht leisten können, eine Übergangsfrist zur Anwendung der Verordnung des BMF über die Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften (BMF, 26.11.2010, IV A 4 –S 0316/08/ 10004 -07) bei Führung von elektronischen Registrierkassen und Computerkassen.

Die Grundsätze gelten auch für „offene Kassen“, also Kassen, deren Aufzeichnungen in der Regel aus einem (manuellen) Kassenbericht und einem Kassenzählprotokoll zum Nachweis von Kassenbeständen bestehen. Sofern eine „offene Kasse“ geführt wird, kann diese auch für die Zukunft geführt werden, allerdings empfiehlt es sich, diese Kassenführung für die jeweilige Tätigkeit durch die inanzverwaltung genehmigen zu lassen.

Die Führung einer „offen Kasse“ erfordert wie die Führung elektronischer Registrierkassen und Computerkassen, dass die Geschäftsvorfälle einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht (in der Regel täglich) und geordnet aufzuzeichnen sind. Die Aufzeichnungen müssen nachvollziehbar, nachprüfbar und Änderungen sichtbar sein.

Ab dem 01.01.2017 müssen alle digitalen Unterlagen bei Bargeschäften für alle Kassen die Bedingungen des BMF-Schreibens erfüllen. Insbesondere müssen alle steuerlich relevanten Einzeldaten einschließlich etwaiger mit dem Gerät elektronisch erzeugter Rechnungen i.S. des § 14 UStG unveränderbar und vollständig aufbewahrt werden. Eine Verdichtung der Daten oder nur die Speicherung der Rechnungsendsummen ist unzulässig. Das Vorhalten der Unterlagen in ausgedruckter Form reicht nicht aus. Die digitalen Unterlagen und die Strukturinformationen müssen in einem auswertbaren Datenformat für den Aufbewahrungszeitraum digital lesbar vor-
liegen.

Ein vorliegender Gesetzentwurf (Stand Juli 2016) sieht ab 01.01.2020 eine weitere Verschärfung vor. Elektronische Aufzeichnungssysteme müssen danach über eine zertifizierte technische Sicher-heitseinrichtung verfügen. Die Anforderungen des Zertifizierungsverfahrens sind noch nicht definiert. Es ist somit gegenwärtig nicht bekannt, welche Kassensysteme die Anforderungen der Zertifizierung erfüllen.

Sofern Registrierkassen mit dem Ziel, die Anforderungen ab dem 01.01.2017 zu erfüllen, angeschafft wurden, für die sich nach der Definition der Anforderungen herausstellt, dass diese Kassen nicht nachrüstbar sind, wird eine Übergangszeit bis 31. Dezember 2022 gewährt. Damit müssen alle elektronischen Kassensysteme nach dem 31. Dezember 2022 die Sicherheitsstandards des Zertifizierungsverfahrens erfüllen. Für Computerkassen wird zunächst davon ausgegangen, dass diese grundsätzlich nachrüstbar sind.

Mandanten, die von den Neuregelungen betroffen sind, haben wir ein Booklet der DATEV e.G. zu Verfügung gestellt, deren Lektüre sich für die Betreiber von „Offenen Kassen“, Registrierkassen und Computerkassen, lohnt. Die Nachfolgende Übersicht im PDF, hilft mit dem zeitlichen Verlauf der Änderungen zurecht zu kommen.


2. DEE-AOK-Firmenlauf
Wir haben es wieder getan: unsere Kanzlei hat auch beim 2. DEE-AOK-Firmenlauf mitgemacht. Der Lauf fand am 02. Juni 2016 statt. Die Strecke war etwas länger als im Vorjahr: um die 7 km. Start und Ziel war wieder die Ratiopharm-Arena in Neu-Ulm. Dieses Mal waren es ganze 40 Läufer und Läuferinnen, die für uns an den Start gingen. Im Ranking der teilnehmenden Firmen brachte uns diese tolle Teilnehmerzahl sogar auf Platz 9! Vielen Dank an alle, die mitgemacht haben! Nach der Anstrengung feierten Läufer und viele Anfeurer wieder gemeinsam auf der After-Run-Party!

Ein großes Dankeschön auch an REHAMED: Therapie, Prävention, Medical Fitness, fle.xx das Rückgrat-Konzept, Firmenfitness & Wohlbefinden
Die Experten in Neu-Ulm für Fitnesstraining, Physiotherapie und Krankengymnastik, Massage, Fußpflege und Ernährungsberatung. Sie haben uns dieses Jahr prima unterstützt.

Nähere Informationen zum Lauf gibt es auch auf www.firmenlauf-ulm-neu-ulm.de
Wir freuen uns schon auf 2017!

Euer Eventteam


Am 16.08.2015 ist die 3. Europäische Erbrechts-verordnung in Kraft getreten. Hierdurch ergibt sich im Erbrecht der Europäischen Union mindestens eine wesentliche Änderung, die insbesondere die EU-Bürger trifft, deren Staatsbürgerschaft von ihrem letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort abweicht. Aber auch EU-Bürger, die eine Gestaltungs-Alternative suchen, können unter Umständen durch diese Rechtsänderung eine Lösung ihres Problems finden. 

Was bringt diese Rechtsänderung? Bisher war für EU-Bürger hinsichtlich der Rechtsanwendung bei Versterben das Erbrecht des Staates ihrerStaatsbürgerschaft maßgebend. Nach der Rechtsänderung ist innerhalb der EU (mit Ausnahme von Großbritannien, Dänemark und Irland) im Todesfall nicht mehr das Erbrecht des Staates ihrer Staatsbürgerschaft, sondern des Staates ihres letzten gewöhnlichen Aufenthaltsorts anzuwenden. Soll das Erbrecht des Staats der Staatsbürgerschaft angewendet werden und hat der EU-Bürger seinen letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem anderen EU-Staat, so muss er, um das Erbrecht des Staates seiner Staatsbürgerschaft zur Anwendung zu bringen, eine entsprechende Erklärung abgeben. Ein Antrag nach dem Tode durch die Erben soll nicht möglich sein. 

Für den Rechtsunkundigen stellt sich die Frage, ob das Erbrecht der Unionsstaaten so unterschiedlich ist, dass es einer Beachtung bedarf. Wir meinen „Ja“. Wer weiß z.B., dass das italienische Erbrecht keinen Pflichtteil kennt? Haben Sie Ihren letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem EU-Staat, sollten Sie klären, inwieweit das Erbrecht dieses Staates sich vom Deutschen Erbrecht bzw. dem Erbrecht Ihrer Staatsbürgerschaft unterscheidet.

Interessant ist die Frage, wann ein letzter gewöhnlicher Aufenthaltsorts in einem EU-Staat vorliegt. Bisher stellt der „letzte gewöhnliche Aufenthaltsort“ einen nicht definierten Rechtsbegriff dar, den die Richter des EUGH noch zu definieren haben. Weiterhin ungeklärt ist, ob sich die 3. Europäische Erbrechtsverordnung auf die Erbschaftsteuer auswirken kann. Über geplante Änderungen des Erbschaftsteuer-Gesetzes durch den Deutschen Gesetzgeber aufgrund der 3. EU-Erbrechtsverordnung haben wir keine Kenntnis. Dennoch sind wir der Meinung, dass sich Auswirkungen auch auf die Erbschaftssteuer ergeben werden. 

Im Rahmen des ARS LEGIS e.V, einer internationalen Vereinigung von Rechts- und Patentanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern in der Europäischen Union, der wir angehören, können wir in Zusammenarbeit mit den Kollegen Ihre zivilrechtlichen und steuerrechtlichen Fragestellungen beantworten. In allen Verbundkanzleien stehen hierzu deutschsprachige Kollegen zur Verfügung.


1. DEE-AOK-Firmenlauf
Unsere Kanzlei hat beim 1. DEE-AOK-Firmenlauf mitgemacht. Der Lauf fand am 11. Juni 2015 statt. Start und Ziel war die Ratiopharm-Arena. Wir haben uns gefreut, dass 24 Läufer und Läuferinnen für uns an den Start gingen. Nach der Anstrengung feierten Läufer und viele Anfeurer gemeinsam auf der After-Run-Party!
Danke an alle Teilnehmer, euer Eventteam.


Arbeitsverweigerung kann man dem Haus Schäuble nicht vorwerfen. Früher als erwartet wurde der Referentenentwurf des Erbschaft- und Schenkungsteuer- Gesetzes am 01.06.2015 vorgelegt.

Nachdem das Bundesverfassungsgericht Verschonungsregelungen der § 13a und 13b ErbStG und die Tarifregelung des § 19 Abs. 1 ErbStG zwar zur Sicherung der vorhandenen Beschäftigung und der ausgewogenen Unternehmenslandschaft in Deutschland für erforderlich hält, aber aufgrund des Übermaßes der Begünstigung die bisherige Regelung für nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar und damit für verfassungswidrig erklärt hat, wird mit dem Referentenentwurf die vom Finanzminister vorgesehene Lösung vorgestellt.

Wie erwartet werden zunächst nur die Übermaßregelungen der §§ 13a und 13b ErbStG geändert, in dem z.B. die Lohnsummenregelung, die bisher erst ab 20 Mitarbeitern galt, bereits ab vier bis 10 Mitarbeitern greifen soll. Weiterhin wird das begünstigte Vermögen neu definiert.

In einem neuen § 13c ErbStG sieht der Referentenentwurf für begünstigte Vermögen, die die Grenzen von 20 Millionen Euro – in Sonderfällen 40 Millionen Euro – übersteigen, einen geänderten Verschonungsabschlag vor. Neu ist die Normierung einer Verschonungsbedarfsprüfung in § 28a ErbStG. Danach ist für Fälle, in denen die Grenzen des § 13a Abs. 9 ErbStG überschritten werden, zu prüfen ist, ob das Vermögen einer Verschonungs- regelung bedarf.


In unserem Newsletter April/Mai 2015 erhalten unsere Mandanten eine umfangreiche Auflistung der nicht steuerbaren, steuerfreien bzw. pauschal zu versteuerenden Zuwendungen an Arbeitnehmer. Zum 01.01.2015 hat sich einiges verändert. Wichtig ist die Einhaltung der Dokumentationspflichten und die Prüfung der Anwendbarkeit der Regelung im Einzelfall. Wir empfehlen Ihnen, die Zusammenstellung der wichtigsten Möglichkeiten hinsichtlich der Anwendbarkeit in Ihrem Unternehmen zu prüfen. Gerne sind wir auch hier bereit zu helfen.


Die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) wurden durch die Finanzverwaltung verschärft.

Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchhaltung (GoB) wurden durch die Finanzverwaltung überarbeitet und sind nun als „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)“ zu beachten.

Die ergänzenden und neuen Regelungen enthalten insbesondere Vorschriften zur ordnungsgemäßen Führung der Buchhaltungs- und Geschäftsunterlagen zur „papierlosen“ Bearbeitung in elektronischer Form. Die zukunftsweisende Gestaltung des Datenverkehrs im Unternehmen erfordert von Seiten der Finanzverwaltung die Einhaltung von Regelungen, um das „Prüfungsmanagement der Finanzverwaltung“ optimieren zu können. Die Folge: Bei nicht den GoBD entsprechender Datenverarbeitung in der Lohn- und Finanzbuchhaltung kann im Rahmen einer Prüfung die Dokumentation verworfen werden. Unangenehme Steuernachzahlungen oder gar eine Strafverfolgung kann die Folge sein. Auch zu diesem Thema stehen wir Ihnen zur Verfügung und werden über die Entwicklung berichten, da zwischen der Finanzverwaltung und den Vertretern der Wirtschaft einzelne strittige Punkte diskutiert werden. Die Bürokratie mit der die Unternehmen überfrachtet werden, findet hier ihre Fortsetzung.


Bundesverfassungsgericht verwirft Regelungen des Erbschaftsteuer/Schenkungsteuergesetzes zur Besteuerung von Unternehmensvermögen

Was nun Herr Finanzminister? Zum wiederholten Mal hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Regelungen des ErbStG als nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar verworfen. Interessantes zum Thema können Sie einem Beitrag von Dr. Lutz Förster, Rechtsanwalt, DATEV-Magazin 04/15 Seite 18-20 entnehmen. Obwohl die weiteren Regelungen der Besteuerung von ererbtem oder geschenktem Unternehmensvermögen nach unserer Einschätzung noch völlig offen sind, da die Länder im Gesetzgebungsverfahren mitwirken, empfehlen wir Ihnen geplante Gestaltungen hinsichtlich der Steuerwirkungen nach dem bisherigen Recht zu prüfen. Wir informieren Sie gerne über alle günstigen und rechtssicheren Übertragungsoptionen!


„Diejenigen Kaufleute, die gut vorausplanen, erwerben große Reichtümer. Die anderen, die dazu nicht in der Lage sind, gehen Bankrott“ (Mayer Amschel Rothschild, deutscher Bankier 1744 – 1812)

Kann man die Zukunft durch gezielte Planung vorherbestimmen? Die Antwort ist leicht. Die Zukunft lässt sich nicht festlegen, dann wäre sie gleichzeitig Vergangenheit. Man kann aber sehr wohl über die künftigen Situationen diskutieren und auch über Wege, wie man zukünftige Situationen erreichen kann. Die Planung lässt Zusammenhänge und gegenseitige Beziehungen verschiedener Einflussgrößen (kritische Erfolgsfaktoren) auf die Zukunftsentwicklung deutlich sichtbar machen. Sie schafft das nötige Wissen um das, was sein könnte, und gibt damit Ansatzpunkte und Beurteilungshilfen für die von Ihnen zu treffenden Entscheidungen.

Wo liegt Ihre Gewinnschwelle? Haben Sie ausreichend liquide Mittel? Welche ist die günstigste Finanzierung? Fragen über Fragen … aber egal, ob im betrieblichen oder privaten Bereich: Wenn es um die finanziellen Entscheidungen geht, dürfen Sie auf eine fundierte Planung nicht verzichten! Als spezialisierte Kanzlei helfen wir Ihnen mit Unternehmensplanungsrechnungen, mit privaten Finanz- und Vermögensplanungen, mit Nachfolgeplanungen und Unternehmensbewertungen.

Zur Frage, wie sich dies gestalten lässt, beraten wir Sie gerne.


ZU UNSEREN BERATUNGSPARTNERN

Der Begriff Due Diligence hat vor allem im Zusammenhang mit Unternehmenskäufen Bedeutung erlangt. Zur Minimierung der Risiken, aber auch um die Chancen zu erkennen, ist die sorgfältige Analyse, Prüfung und Bewertung des Zielunternehmens erforderlich.

Hier setzen wir in Zusammenarbeit mit renomierten Rechtsanwaltskanzleien und Notariaten an und untersuchen die rechtlichen, steuerrechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Zielunternehmens im Hinblick auf die geplante Transaktion.

Wir liefern Ihnen die Informationen, die für Ihre Entscheidung und die Kaufpreisverhandlungen relevant sind!


ZU UNSEREN BERATUNGSPARTNERN